Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Eventagentur Elöd Ollmann, Inh. Cocktail Angels, In dem Baumgarten 35,
D-35274 Kirchhain
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Eventagentur Elöd Ollmann, Inh. Cocktail Angels (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über Eventdienstleistungen, Barcatering/Cocktailcatering, Kaffeeservice/Barista-Service, Messecatering, Waren- und Materialbereitstellung, Vermietung von Equipment und Mietmöbeln (z. B. Bars/Theken, Kaffeemaschinen, Gläser, Ausstattung) sowie sonstige Leistungen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(3) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften (insbesondere Verbraucherrecht) Anwendung finden, gehen diese Vorschriften vor.
§2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch
a) schriftliche oder in Textform (z. B. E-Mail) erfolgende Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, oder
b) schriftliche Annahme des schriftlichen Angebots durch den Auftraggeber, oder
c) tatsächliche Leistungserbringung durch den Auftragnehmer.
(3) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(4) Geringfügige Änderungen der Leistung bleiben vorbehalten, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind und den Gesamtcharakter der Veranstaltung nicht wesentlich beeinträchtigen.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.
(2) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Anzahlungen oder Abschlagszahlungen zu verlangen. Einzelheiten (Höhe, Fälligkeit) ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
(4) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
(5) Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
§4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Abstimmungen rechtzeitig vorliegen (z. B. Messe-/Hausordnung, Sonderzufahrten, Auflagen).
(2) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen zur Verfügung (z. B. genaue Anschrift, Ansprechpartner vor Ort, Zeitfenster, Aufbau-/Abbauzeiten, Ablaufplan, Gästeanzahl, Ausschankbedingungen, Zugangsvoraussetzungen).
(3) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass am Veranstaltungsort die notwendigen Voraussetzungen vorhanden sind, insbesondere geeignete Stellflächen, Arbeitsbereiche sowie – soweit erforderlich – Strom- und Wasseranschlüsse in ausreichender Qualität und Kapazität.
(4) Bei Outdoor-Veranstaltungen stellt der Auftraggeber einen geeigneten Wetterschutz (z. B. Überdachung) bereit, sofern dies für einen sicheren und sachgemäßen Betrieb der Bar-/Kaffee-/Equipmentflächen erforderlich ist.
(5) Verzögerungen, Mehraufwand oder Kosten, die aus fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§5 Transport- und Logistikbedingungen
(1) Für An- und Abfahrt werden Transportkosten berechnet. Diese richten sich nach Art und Größe des eingesetzten Fahrzeugs und dem Veranstaltungsumfang. Je nach Auftrag kommen insbesondere Transporter/Sprinter, 7,5-Tonnen-Fahrzeuge sowie Speditionen bis 40 Tonnen zum Einsatz.
(2) Die konkrete Anfahrtspauschale bzw. Transportkosten werden im Angebot kalkuliert, im Angebot ausgewiesen und sind Bestandteil des Vertrages.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass eine geeignete Zu- und Abfahrt sowie ein zumutbarer Lade-/Entladebereich am Veranstaltungsort gegeben sind. Zufahrtsbeschränkungen (z. B. Fußgängerzonen, Innenstadtauflagen, Höhen- oder Gewichtsbeschränkungen) sind rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Treppen, Stufen, lange Laufwege, nicht ebenerdige Zugänge, enge Durchgänge, fehlende Rampen oder sonstige Zugangshindernisse sind bereits in der Planungsphase anzugeben. Zusätzlicher Personal- oder Zeitaufwand kann gesondert berechnet werden.
(5) Werden Aufzüge benötigt, sind die Abmessungen, Traglast und Zugangssituation rechtzeitig mitzuteilen. Sind Aufzüge ungeeignet oder nicht verfügbar, können sich Aufbau/Abbau verzögern; entstehender Mehraufwand kann berechnet werden.
(6) Wartezeiten oder Standzeiten aufgrund fehlender Zufahrt, verspäteter Freigaben, fehlender Ansprechpartner, organisatorischer Verzögerungen oder anderer Ursachen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers gelten als kostenpflichtige Arbeitszeit und können nachberechnet werden.
§6 Mietbedingungen
(1) Mietgegenstände bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Eine Mieteinheit beträgt in der Regel bis zu 3 Kalendertage, sofern im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart ist.
(3) Auf- und Abbau sollen grundsätzlich ebenerdig möglich sein. Ist dies nicht der Fall, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer bereits in der Planungsphase über Treppen, Stufen, lange Laufwege oder sonstige Zugangshindernisse zu informieren. Zusätzlicher Personal- oder Zeitaufwand kann in diesem Fall gesondert berechnet werden.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände während der Mietdauer sachgemäß zu behandeln und vor Diebstahl, Verlust, Beschädigung und Witterungseinflüssen zu schützen.
(5) Veränderungen, Umbauten oder Zweckentfremdungen der Mietgegenstände sind unzulässig. Werbeanbringungen sind nur zulässig, wenn sie ohne Beschädigung rückstandsfrei entfernbar sind und zuvor abgestimmt wurden.
(6) Der Auftraggeber haftet für Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände während der Mietdauer, sofern der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat. Bei Verlust ist der Wiederbeschaffungswert, bei Beschädigung die Reparaturkosten, höchstens jedoch der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.
§7 Abnahme, Mängelanzeige und Nachbesserung
(1) Der Auftraggeber hat die Leistung bzw. übergebene Mietgegenstände unverzüglich bei Übergabe/Übergang zu prüfen.
(2) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zunächst nachzubessern oder Ersatz zu leisten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
(4) Erst wenn eine berechtigte Nachbesserung fehlschlägt oder unzumutbar ist, kommen Minderung oder sonstige gesetzliche Rechte in Betracht.
§8 Reinigung / Rückgabe
(1) Die professionelle Endreinigung der Mietgegenstände (insbesondere Mietmöbel/Bars/Theken) wird grundsätzlich vom Auftragnehmer übernommen und ist – sofern nicht anders vereinbart – im Mietpreis enthalten.
(2) Normale gebrauchsbedingte Verschmutzungen gelten als vertragsgemäß.
(3) Außergewöhnliche Verschmutzungen, mutwillige Beschädigungen oder unsachgemäße Nutzung, die über das übliche Maß hinausgehen (z. B. Farbe, Klebstoffe, starke Verschmutzungen durch Fremdstoffe), können gesondert in Rechnung gestellt werden.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, grobe Verunreinigungen zu vermeiden und Mietgegenstände sachgemäß zu behandeln.
§9 Glasbruch / Beschädigung / Verlust von Verbrauchsmaterial
(1) Glasbruch, Verlust oder Beschädigung von Gläsern und sonstigem bereitgestelltem Material werden – soweit vom Auftraggeber zu vertreten – zum Wiederbeschaffungswert berechnet.
(2) Normale, übliche Gebrauchsspuren im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs sind hiervon ausgenommen.
§10 Personalbedingungen / Einsatzzeiten / Zusatzstunden / Pausen / Ruhezeiten
(1) Die vereinbarten Einsatzzeiten sowie Art und Umfang des Personals ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich Einsatzzeiten inklusive ggf. erforderlicher Auf- und Abbauzeiten.
(2) Verlängerungen der Veranstaltung, Verzögerungen im Ablauf, verspätete Freigaben oder sonstige Umstände, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, führen zu einer kostenpflichtigen Verlängerung der Einsatzzeit. Jede angefangene Zusatzstunde kann als volle Stunde berechnet werden, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.
(3) Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
(4) Wird die Veranstaltung auf Wunsch des Auftraggebers verlängert oder kommt es zu erheblichen zeitlichen Verschiebungen, behält sich der Auftragnehmer vor, zur Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit-, Ruhe- und Pausenregelungen geeignete Maßnahmen zu treffen. Dazu kann bei Bedarf die Buchung von Hotelunterkünften für das eingesetzte Personal erforderlich sein. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeit- und Pausenregelungen einzuhalten. Mitarbeitende haben nach den gesetzlichen Vorgaben Anspruch auf Ruhe- und Pausenzeiten. Während dieser Zeiten kann es zu einer vorübergehenden Einschränkung des Service kommen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Kennzeichnung dieser Zeiträume geeignete Hinweise anzubringen (z. B. Hinweis-/Pausenschild).
Die Pausen werden nach Absprache mit dem Auftraggeber und nach bestem organisatorischem Ermessen geplant. Ein Anspruch auf durchgehende Personalverfügbarkeit besteht nicht.
Wünscht der Auftraggeber eine unterbrechungsfreie Betreuung (z. B. ohne Pausenunterbrechung im Service), ist er verpflichtet, auf eigene Kosten Ersatzpersonal bereitzustellen oder zusätzliche Mitarbeiter beim Auftragnehmer zu buchen. Entstehende Mehrkosten werden dem Auftraggeber berechnet.
§11 VIP- / Gala- / Hochsicherheitsveranstaltungen
(1) Bei VIP-, Gala- oder Hochsicherheitsveranstaltungen gelten erhöhte Anforderungen an Ablauf, Personaldisposition, Zutritt und Sicherheit.
(2) Verzögerungen oder Wartezeiten aufgrund von Sicherheitskontrollen, Akkreditierung, Zugangsbeschränkungen, Sperrzonen, Slot-Systemen oder vergleichbaren Maßnahmen gelten als Arbeitszeit und können entsprechend abgerechnet werden, soweit diese Umstände nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
(3) Sonderanforderungen (z. B. zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen, besondere Dresscodes, spezielle Ablaufauflagen, zusätzliche Kommunikations-/Koordinationsleistungen) können zusätzlichen organisatorischen Aufwand verursachen und gesondert berechnet werden.
(4) Der Auftraggeber stellt einen störungsfreien, sicheren Arbeitsbereich (z. B. Bar-/Kaffeestation) sowie einen praktikablen Zugang für Personal und Material sicher.
§12 Foto / Video / Social Media
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Veranstaltung Foto- und Videoaufnahmen (einschließlich Reels und Social-Media-Content) zu erstellen und diese zu Werbe- und Referenzzwecken zu verwenden.
(2) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass dabei Gäste/Teilnehmer erkennbar abgebildet werden können.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Veranstaltungsteilnehmer vorab darüber zu informieren, dass Foto- und Videoaufnahmen zu Werbezwecken erstellt werden können, und – soweit erforderlich – entsprechende Einwilligungen einzuholen bzw. geeignete Hinweise (z. B. Aushänge) zu veranlassen.
(4) Ein Widerspruch gegen die Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen ist dem Auftragnehmer spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Auftragnehmer respektiert berechtigte Persönlichkeitsrechte. Soweit rechtlich möglich und zumutbar, wird bei berechtigter Beanstandung eine Entfernung/Unkenntlichmachung vorgenommen.
§13 Alkohol / Jugendschutz
(1) Der Ausschank alkoholischer Getränke erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Jugendschutzgesetzes.
(2) Der Auftragnehmer und dessen Personal sind berechtigt, den Ausschank zu verweigern, wenn gesetzliche Voraussetzungen nicht vorliegen oder wenn Personen erkennbar alkoholisiert sind bzw. der Verdacht eines Missbrauchs besteht.
(3) Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, insbesondere bei der Durchsetzung von Zutritts- und Alterskontrollen, soweit diese organisatorisch dem Auftraggeber obliegen (z. B. Einlasskontrolle, Bändchen-System).
§14 Urheberrecht / Konzepte / Nachbauverbot
(1) Konzepte, Designs, Aufbaupläne, Theken-/Bar-Konstruktionen, Präsentationsideen und sonstige kreative Leistungen des Auftragnehmers sind geistiges Eigentum des Auftragnehmers und urheberrechtlich bzw. wettbewerbsrechtlich geschützt.
(2) Eine Nutzung, Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung, Nachahmung oder ein Nachbau – auch in abgewandelter Form – ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.
(3) Bei Verstoß ist der Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
§15 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Unberührt bleibt eine zwingende Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
§16 Rücktritt / Stornierung
(1) Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen Anlass gegeben hat, oder wird die Durchführung aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Umstände unmöglich bzw. unzumutbar erschwert, kann der Auftragnehmer Stornokosten verlangen.
(2) Die Stornokosten betragen – bezogen auf den vereinbarten Auftragswert – pauschal:
– bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 20 %
– bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 %
– bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75 %
– weniger als 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 90 %
(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Bereits entstandene Fremdkosten (z. B. für Ware, Sonderbestellungen, reserviertes Fremdpersonal, Subunternehmer, Speditionskosten) können gesondert berechnet werden, sofern diese Kosten nachweislich angefallen sind.
§17 Pandemie / Höhere Gewalt / Transportausfall
(1) Bei höherer Gewalt (z. B. Pandemie, Naturereignisse, behördliche Verbote/Anordnungen, Streik, nicht vorhersehbare erhebliche Störungen) besteht für die Dauer der Störung keine Leistungspflicht.
(2) Bereits entstandene Kosten (z. B. Ware, Sonderbestellungen, Personaldisposition, Fremdleistungen) können dem Auftraggeber berechnet werden, soweit diese nachweislich angefallen sind.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, Ausfälle oder Nichterfüllung der Leistung aufgrund unvorhersehbarer und nicht zu vertretender Umstände. Dazu zählen insbesondere Fahrzeugdefekte trotz ordnungsgemäßer Wartung, Verkehrsunfälle, extreme Wetterlagen, Straßensperrungen, Stau oder sonstige Transporthindernisse. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter oder ausbleibender Lieferung besteht in diesen Fällen nicht.
§18 Messe-Spezialbedingungen
(1) Bei Veranstaltungen auf Messegeländen gelten die jeweiligen Messe- und Hallenordnungen sowie Logistikvorgaben (z. B. Einfahrtsregelungen, Slot-Buchungen, Pfand-/Kautionssysteme, Pflichtspediteure) als verbindlich.
(2) Kosten, Wartezeiten, Slotgebühren, Pfand, Speditions- oder Pflichtdienstleisterkosten sowie sonstige messebedingte Zusatzkosten trägt der Auftraggeber, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Verzögerungen und Mehraufwand aufgrund messebedingter Abläufe oder fehlender Informationen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers und können nachberechnet werden.
§19 Ersatzlieferung / Gleichwertiger Austausch
(1) Mietgegenstände (z. B. bestimmte Bars/Theken/Mietmöbel) stehen nur in begrenzter Stückzahl zur Verfügung.
(2) Sollte ein vereinbarter Mietgegenstand aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig verfügbar sein – insbesondere durch verspätete Rückgabe, Beschädigung oder Verlust durch Vormieter – ist der Auftragnehmer berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzgegenstand zu liefern.
(3) Der Ersatzgegenstand muss in Funktion, Qualität und Nutzbarkeit dem ursprünglich vereinbarten Mietgegenstand entsprechen.
(4) In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, Rücktritt oder Minderung, sofern ein gleichwertiger Ersatz gestellt wird.
§20 Schutz von Mitarbeiterdaten / Abwerbeverbot
(1) Kontaktdaten von Mitarbeitern des Auftragnehmers werden – sofern überhaupt erforderlich – ausschließlich zur Durchführung der Veranstaltung bereitgestellt.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Kontaktdaten nach Veranstaltungsende zu löschen und nicht dauerhaft zu speichern.
(3) Eine direkte Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern außerhalb der Veranstaltung ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers ist unzulässig.
(4) Die Weitergabe der Kontaktdaten an Dritte ist untersagt.
(5) Eine direkte Beauftragung oder Abwerbung von Mitarbeitern des Auftragnehmers ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist unzulässig. Bei Verstoß ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessenen Schadensersatz geltend zu machen; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
§21 Kundenschutz / Umgehungsverbot (Subunternehmer/Partner)
(1) Im Rahmen der Veranstaltung kann der Auftragnehmer Subunternehmer, Partnerfirmen oder technische Dienstleister einsetzen.
(2) Diese Unternehmen werden ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags tätig und bleiben organisatorisch dem Auftragnehmer zugeordnet.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Subunternehmer oder Partnerfirmen im Zusammenhang mit vergleichbaren Veranstaltungen oder Konzepten nicht direkt zu beauftragen oder zu kontaktieren, ohne den Auftragnehmer vorab schriftlich einzubeziehen.
(4) Diese Regelung gilt für die Dauer von 24 Monaten nach Durchführung der Veranstaltung.
(5) Bei Verstoß ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessenen Schadensersatz geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
§22 Obhutspflicht bei Messe- und Großveranstaltungen (Diebstahl/Verlust)
(1) Bei Messe- oder Großveranstaltungen verbleiben vom Auftragnehmer bereitgestellte Geräte, Maschinen, Möbel und sonstige Gegenstände außerhalb der Einsatzzeiten häufig unbeaufsichtigt am Veranstaltungsort (z. B. über Nacht, zwischen Messetagen oder zwischen Aufbau und Veranstaltungsbeginn).
(2) Ab dem Zeitpunkt des Aufbaus bis zur vollständigen Rückübernahme durch den Auftragnehmer übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht für sämtliche bereitgestellten Gegenstände.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine angemessene Sicherung gegen Diebstahl, Verlust und Beschädigung zu sorgen, insbesondere durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen oder Bewachung (z. B. Security), wenn Gegenstände außerhalb der Einsatzzeiten am Veranstaltungsort verbleiben.
(4) Erfolgt keine ausreichende Sicherung und kommt es zu Verlust, Diebstahl oder Beschädigung, haftet der Auftraggeber zum Wiederbeschaffungswert der betroffenen Gegenstände, soweit der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat oder der Schaden im Rahmen der übernommenen Obhutspflicht entsteht.
(5) Dies gilt insbesondere für über Nacht am Veranstaltungsort verbleibende hochwertige Ausstattung, z. B. Kaffeemaschinen, Spirituosen, Gläser, Technik oder sonstige Geräte.
§23 Arbeitskleidung / Markenauftritt
(1) Das eingesetzte Personal arbeitet grundsätzlich in gebrandeter Arbeitskleidung des Auftragnehmers, insbesondere mit Logos oder sonstigen Kennzeichnungen (z. B. Schürzen, Blusen/Shirts).
(2) Wünscht der Auftraggeber neutrale oder ungebrandete Kleidung oder hat der Auftraggeber Einwände gegen gebrandete Kleidung, ist dies spätestens bei Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen.
(3) Ein späterer Änderungswunsch ist nur nach Verfügbarkeit möglich und kann zusätzlichen organisatorischen Aufwand verursachen. Entstehende Mehrkosten (z. B. Beschaffung/Umstellung) können dem Auftraggeber berechnet werden.
(4) Ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung gilt gebrandete Arbeitskleidung als vertraglich vereinbart.
§24 Mengenregelung / Getränkeverfügbarkeit / Rezeptur / Verbrauchserfassung
(1) Bei Barcatering, Cocktailcatering, Messecatering und vergleichbaren Getränkeleistungen werden die im Angebot vereinbarten Mengen (z. B. Anzahl Getränke pro Gast, Gesamtmenge, Obergrenze) als Kalkulations- und Leistungsgrundlage festgelegt. Der Auftragnehmer garantiert die Produktion und Bereitstellung der im Angebot vereinbarten Gesamtmenge.
(2) Die Zubereitung der Getränke erfolgt nach branchenüblichen Standardrezepturen, wie sie in der gehobenen Gastronomie international üblich sind. Diese Standards betreffen insbesondere Mischverhältnisse, Spirituosenanteil, Eisanteil, Glasgrößen und Präsentation.
(3) Individuelle Wünsche einzelner Gäste hinsichtlich Mischverhältnis, Alkoholmenge oder Zutatenzusammensetzung (z. B. „mehr Spirituose“, „weniger Eis“, „mehr Saft“) begründen keinen Anspruch auf Abweichung von der Standardrezeptur. Der Auftragnehmer kann nach eigenem Ermessen auf Wünsche eingehen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.
(4) Die tatsächliche Inanspruchnahme der Getränke liegt im Einflussbereich des Auftraggebers und der Veranstaltungsgäste. Der Auftragnehmer schuldet die Bereitstellung bis zur vereinbarten Gesamtmenge, nicht jedoch die unbegrenzte Verfügbarkeit einzelner Sorten.
(5) Während der Veranstaltung kann der Auftragnehmer den Auftraggeber jederzeit über den aktuellen Verbrauchsstand informieren. Grundlage hierfür ist die vor Ort nachvollziehbare Verbrauchserfassung (u. a. anhand der ausgegebenen Gläser und des Waren-/Materialeinsatzes).
(6) Soweit vom Auftragnehmer Gläser bereitgestellt werden, werden diese im Regelfall einmalig ausgegeben (keine fortlaufende Gläserspülung im Veranstaltungskonzept). Die Anzahl der ausgegebenen Gläser dient als wesentliche Grundlage zur mengenmäßigen Erfassung des Verbrauchs.
(7) Nach Veranstaltungsende wird der Verbrauch durch mindestens zwei Personen unabhängig ermittelt. Diese Erfassung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen und gilt als verbindliche Abrechnungsgrundlage, soweit nicht nachweislich ein Fehler vorliegt.
(8) Der Auftragnehmer stellt Getränke bis zur vereinbarten Gesamtmenge bereit. Ein Anspruch auf unbegrenzte Verfügbarkeit einzelner Sorten oder Cocktails besteht nicht.
(9) Sollten einzelne Getränke, Zutaten oder Sorten vorzeitig aufgebraucht sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, gleichwertige Alternativgetränke anzubieten. Dies stellt keinen Mangel dar.
(10) Ein Ausgehen einzelner Sorten begründet keinen Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt, sofern die insgesamt vereinbarte Getränkemenge eingehalten wird.
(11) Zusatzverbrauch über die vereinbarten Mengen hinaus kann – sofern verfügbar – gesondert berechnet werden. Art, Umfang und Abrechnung von Zusatzmengen richten sich nach Vereinbarung bzw. nach den im Angebot zugrunde gelegten Konditionen.
§25 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsdurchführung verarbeitet (z. B. Angebotserstellung, Durchführung, Abrechnung, Kommunikation).
(2) Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers auf der Website.
§26 Gerichtsstand
(1) Gegenüber Unternehmern ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.
(2) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
§27 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Kirchhain 03/2026
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